COVID-19-Lockerungen ab 29.05.20
Liebe Sportkoordinatoren/-direktoren der Landesverbände,
die 231. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle), wurde veröffentlicht (zu finden hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_231/BGBLA_2020_II_231.html).
Darin verankert sind auch Bestimmungen die das Training in den Bädern regelt, die ab dem 29.05.20 in Österreich wieder öffnen.
Einige relevante Punkte sind:
· § 5.
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert.
Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten; Z 2 gilt nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien.
Abs. 1 Z 1 bis 3 bezieht sich auf die 197. Verordnung (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), im Detail zu finden hier:https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_197/BGBLA_2020_II_197.html
- In Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen sowie im Freien kann also auf den Abstand von mindestens einem Meter und auf eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung verzichtet werden.
- § 8 Abs. 1:
Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 zulässig. Für Freiluftbereiche von Sportstätten gilt § 1 Abs. 1.
- § 8 Abs. 2:
Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.“
Weiters weisen wir darauf hin, dass die Betreiber der Frei- und Hallenbäder eigene Hausordnungen zu erlassen haben und diese binden einzuhalten sind.
Auch verweisen wir darauf, die Empfehlung zur Wiedereröffnung von Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz einzuhalten (Dokument liegt bei), auf deren Empfehlungen, wenn keine strikteren Vorgaben in den Hausordnungen der Bäder definiert sind, zu achten ist.
Insbesondere sind relevant:
1.) Um eine Übertragung von SARS-CoV-2 in Einrichtungen nach dem BHygG zu verhindern, ist die Einhaltung eines Mindestabstands unerlässlich. Dies gilt vor allem auch an den Beckenrändern“
2.) Im Beckenbad (Wasser aufbereitet und desinfiziert):
- Es sollte die Maximalanzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken befinden können unter Hinweis auf die Abstandsregel von 1-2 m zwischen den Badenden (Berechnungsgrundlage: 6 m2 pro Person) ausgeschildert sein.
- Es ist auf einen Abstand von 1-2 m zu achten (kurzzeitige Unterschreitungen ausgenommen).
3.) Im Oberflächengewässer und Kleinbadeteich (Wasser nicht aufbereitet und nicht desinfiziert):
- Es sollte die Maximalanzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Kleinbadeteich befinden können unter Hinweis auf die von 3-4 m zwischen den Badenden (Berechnungsgrundlage: mindestens 25 m2 des Badebereiches pro Person) ausgeschildert sein.
- Es ist auf einen Abstand von 3-4 m zu achten (kurzzeitige Unterschreitungen ausgenommen).
Mit freundlichen Grüßen!
Robert Michlmayr
ÖTRV Sportdirektor
05/06/20 11:31 zurück