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Tortorolo nach Einspruch Duathlon Staatsmeister

Tortorolo nach Einspruch Duathlon Staatsmeister

Der ÖTRV darf darüber informieren, dass nach Einspruch durch Christian Tortorolo das Ergebnis der Staatsmeisterschaft Duathlon Kurzdistanz vom 16.09.2012 korrigiert wurde. Die ursprüngliche Disqualifikation durch die Wettkampfjury wurde in zweiter Instanz durch das Wettkampf-Schiedsgericht aufgehoben. Somit ist Christian Tortorolo nunmehr der offizielle Staatsmeister über die Duathlon-Kurzdistanz.

Dem Einspruch wurde stattgegeben da der Protest am Veransaltungstag nicht zulässig gewesen wäre.

Die Begründung des Wettkampf-Schiedsgerichtes nachstehend:

Laut Punkt "U.1 Allgemeines" der geltenden ÖTRV-Sportordnung 2012 kann ein Protest erstens (a) von einem Wettkampfteilnehmer und/oder zweitens (b) von einer ermächtigten Person in Vertretung von einem Wettkampfteilnehmer (z. Bsp. Ein Vereinsfunktionär) eingebracht werden.
Dazu wird festgestellt, dass aus dem schriftlichen Protest des Herrn Hannes Bürger (siehe Protestformular samt Beiblatt) nicht hervorgeht, in wessen Vertretung er diesen Protest eingebracht hat.

Außerdem kann ein Protest laut o. a. Punkt der ÖTRV-Sportordnung von einem vorgenannten möglichen Protestwerber nur gegen folgende Punkte eingebracht werden:

1. die eigene Disqualifikation
2. die Startberechtigung von anderen Wettkampfteilnehmern
3. vermeintliche Fehler des Veranstalters oder die Wettkampfleitung
4. die inoffizielle Ergebnisliste

Der Protestgrund des Protestwerbers gegen den Wettkampfteilnehmer Christian Tortorolo lautet laut vorliegendem Protestformular "Inanspruchnahme von Verpflegung außerhalb der offiziellen Verpflegsstation".

Laut der ÖTRV-Sportordnung ist eine solcher Protestmöglichkeit nicht vorgesehen bzw. nicht zulässig.

Es obliegt ausschließlich den bei einem Wettkampf eingesetzten KampfrichterInnen, eine Sanktion bei Wahrnehmung einer Regelverletzung auszusprechen. Im gegenständlichen Fall hat aber offensichtlich und auch unbestritten kein Kampfrichter den behaupteten Regelverstoß gesehen. Dabei ist zwar einerseits klar, dass auf Grund der begrenzten Kampfrichteranzahl nicht jeder Regelverstoß wahrgenommen werden kann, aber andererseits wäre durch eine jedermann/frau mögliche Protesteinbringung allen Eigeninteressen Tür und Tor geöffnet.

Zusammenfassend darf hiermit festgehalten werden, dass die Wettkampfjury den Protest auf Grund der angeführten Sachverhaltsdarstellung nicht annehmen hätte dürfen, was auch der Grund für die gegenständliche Schiedsgerichtsentscheidung war.

 

11/10/12 08:59 zurück